RECHTLICHES & REGULATORISCHES
Frankencoin Compliance
Frankencoin ist vollständig konform mit den Schweizer und EU-Vorschriften. Unabhängige rechtliche Gutachten bestätigen, dass ZCHF ohne Einschränkungen als Payment Token verwendet werden kann.
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Schweizer Regulatorische Klassifizierung
Klassifiziert als Payment Token gemäss FINMA-Richtlinien
Ein Rechtsgutachten von LEXR Law Switzerland AG bestätigt, dass Frankencoin (ZCHF) als Payment Token und Stablecoin gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) qualifiziert. Der Token ist nicht als Utility, Asset oder Security Token klassifiziert.
Payment Token
Die primäre Funktion von ZCHF ist die eines Zahlungsmittels – konkret ein an den CHF gekoppeltes Tauschmittel.
Währungsgebundener Stablecoin
Da 1 ZCHF an 1 CHF gekoppelt sein soll, qualifiziert er als währungsgebundener Stablecoin gemäss den FINMA-Stablecoin-Richtlinien.
Keine Wertpapier-Klassifizierung
ZCHF stellt keinen rechtlichen Anspruch gegen irgendjemanden dar – es gibt keinen Emittenten ausser dem Smart-Contract-Code, der die Mint-Funktion ausführt.
Nutzungsfreiheit
Die blosse Verwendung von ZCHF als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unterliegt generell nicht dem Schweizer Finanzmarktrecht.
Frankencoin Pool Shares (FPS)
FPS qualifiziert als voll funktionsfähiger Utility Token gemäss FINMA-Richtlinien. Er ermöglicht den Zugang zu den Governance-Funktionen des Frankencoin-Systems (Abstimmung und Veto bei Positionen). Die Nutzung und der Austausch von FPS ist nicht unter dem Schweizer Finanzmarktrecht reguliert.
EU MiCA-Klassifizierung
Crypto-Asset ohne identifizierbaren Emittenten
Ein Rechtsgutachten von LEXR Germany Rechtsanwalts GmbH bestätigt, dass Frankencoin als Crypto-Asset gemäss der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) qualifiziert. Aufgrund seiner dezentralen Natur gelten die regulatorischen Anforderungen, die typischerweise Stablecoin-Emittenten auferlegt werden, nicht.
Dezentrales Protokoll
ZCHF wird durch ein dezentrales Protokoll generiert, das nicht zentral von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer natürlichen Person organisiert oder kontrolliert wird – es gibt keinen 'identifizierbaren Emittenten'.
Kein White Paper erforderlich
Die in MiCA Titel II, III und IV festgelegten Pflichten gelten nicht für ZCHF. Das bedeutet, es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Crypto-Asset-White-Papers.
Kein Finanzinstrument
ZCHF qualifiziert nicht als übertragbares Wertpapier oder Finanzinstrument gemäss MiFID II. Er repräsentiert weder Eigentum, Schulden noch Derivate.
CASP-Compliance
Crypto-Asset-Service-Provider, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit ZCHF anbieten, unterliegen weiterhin MiCA, sind aber nicht verpflichtet, ein White Paper für ZCHF zu erstellen.
Zusammenfassung
Beide Rechtsgutachten bestätigen, dass Frankencoin frei für Zahlungen und Transaktionen verwendet werden kann. Das dezentrale, oracle-freie Design des Protokolls bedeutet, dass es ohne die regulatorischen Belastungen operiert, die typischerweise mit zentralisierten Stablecoin-Emittenten verbunden sind, während es gleichzeitig die vollständige rechtliche Compliance sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union aufrechterhält.
Haftungsausschluss
Die Informationen auf dieser Seite fassen unabhängige Rechtsgutachten zusammen und stellen keine Rechtsberatung dar. Es besteht weiterhin regulatorische Unsicherheit in Bezug auf dezentrale Finanzanwendungen. Bitte konsultieren Sie die Originaldokumente und suchen Sie professionelle Rechtsberatung für Ihre spezifische Situation.